Wirtschaftsförderung

6. Juni 2022

LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 22.03.2022 – 5 Sa 169/21

Arbeitsvorgänge


Die betriebswirtschaftliche Beratung von Existenzgründern, Bestandskunden und bei Betriebsübergabe/-übernahme durch eine Handwerkskammer kann ein einheitlich zu bewertender Arbeitsvorgang im Sinne des § 12 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) sein.


Die betriebswirtschaftliche Beratung führt nicht zu verschiedenen, voneinander abgrenzbaren Arbeitsergebnissen. Zwar lassen sich in zeitlicher Hinsicht verschiedene Phasen unterscheiden, in denen die Schwerpunkte jeweils anders gesetzt sind, also Existenzgründung – laufendes Geschäft – Betriebsübergabe. Diese Phasen gehen jedoch ineinander über, wobei jegliche Beratung stets die weitere Entwicklung des Handwerksbetriebs bzw. dessen Entwicklungsmöglichkeiten im Blick zu behalten hat.


Tarifbewertung (TV-L)


Der Arbeitsvorgang „betriebswirtschaftliche Beratung“ hebt sich nicht durch besondere Schwierigkeit heraus, wenn ein betriebswirtschaftliches Fachhochschul- oder Bachelorstudium nebst einer üblichen Einarbeitungszeit genügt, um die Aufgaben fachgerecht bewältigen zu können, also keine weitergehende fachliche Qualifikation nötig ist.


Um die Inhaber von Handwerksbetrieben, die regelmäßig über eine Meisterausbildung verfügen, in betriebswirtschaftlicher Hinsicht fachgerecht beraten zu können, bedarf es der Kenntnisse und Fähigkeiten aus einem Fachhochschul- oder Bachelorstudium Betriebswirtschaft. Gegenstand eines solchen Studiums sind u. a. grundlegende Fachkenntnisse zum betrieblichen Rechnungswesen (Buchführung/Bilanzierung), Steuerlehre, Controlling, Finanzierung, Investitionsplanung, Unternehmensführung, Personalplanung, Marketing usw. Betriebswirtschaftliche Kenntnisse dieses Umfangs werden in einer Meisterausbildung, die vor allem technische Kenntnisse zum Gegenstand hat, nicht vermittelt.

30. Dezember 2024
LAG Bayern, 19.04.2024, 7 Sa 404/23, anhängig bei BAG
30. Dezember 2024
LAG Thüringen, Urt. vom 05.06.2024, Az. 4 Sa 150/22
30. Dezember 2024
LAG Rheinland-Pfalz vom 18.06.2024 – 6 Sa 239/23
30. Dezember 2024
LAG Rheinland-Pfalz, 26.06.2024, 3 SLa 4/24
30. Dezember 2024
LAG Mecklenburg-Vorpommern, 06.08.2024, 5 SLa 2/24
30. Dezember 2024
BAG, 12.06.2024, 4 AZR 208/23
30. Dezember 2024
BAG, 16.07.2024, 1 ABR 25/23, Leitsatz
9. November 2024
LAG Niedersachsen, Urt. vom 23.04.2024, 9 Sa 382/23 E
1. Oktober 2024
LAG Hamm, Urt. vom 01.03.2023, 3 Sa 854/22
1. Oktober 2024
LAG Thüringen, Beschl. vom 18.06.2024, 1 TaBV 11/23
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