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Eine Klägerin hatte hatt eine Eingruppierungsfeststellungsklage erhoben und sich dabei auf eine Begründung berufen, die durch BAG, Urt. vom 21.01.2015, 4 AZR 253/13, mit der besonderen Verantwortung (E 9c) abgeurteilt worden war:
"Sämtliche Entscheidungen greifen – wenn auch in unterschiedlicher Intensität – in die Existenz der hiervon Betroffenen ein. Die Entscheidungen der Klägerin haben aber regelmäßig im Vergleich zur Gruppe der Sachbearbeiter in der Sozialhilfe aufgrund ihres besonderen Betreuungsklientels mit multiplen Problemen und daraus resultierenden komplexen Hilfemöglichkeiten und Ansprüchen eine erheblich größere, persönliche Tragweite, weshalb in der Gesamtschau der von der Klägerin dargelegten Tatsachen ihre Verantwortung damit in gewichtiger Weise gesteigert ist."
Das LAG Niedersachsen (Revision icht zugelassen) hat den vorgebrachten Vortrag als nicht ausreichend angesehen und die Eingruppierung nach E 9b, Fallgruppe 2, festgestellt:
"Die Entscheidungen der Klägerin müssen demgegenüber im Vergleich zur Gruppe der Sachbearbeiter in der Sozialhilfe aufgrund ihres besonderen Klientels mit multiplen Problemen und daraus resultierenden komplexen Hilfemöglichkeiten und Ansprüchen eine erheblich größere persönliche Tragweite aufweisen, um sich aus der Normalverantwortung herauszuheben. Dem genügt der Vortrag der Klägerin nicht. Die Klägerin hat zwar pauschal vorgetragen, dass die von ihr betreuten Bürger aufgrund ihres Alters oder psychischen Erkrankungen besonders hilfebedürftig seien. Sie hat auch aufgeführt, dass sie häufig Suchtkranke oder Obdachlose zu betreuen haben; dies in einem Umfang von mehr als 10 %. Sie hat aber auch auf Nachfrage nicht mitteilen können, wie viele Fälle konkret diese multiplen Probleme habe. Sie könne zwar die Gesamtzahl der Anträge und Fälle benennen, aber nicht die Zahl der Personen mit besonderen multiplen Problemen aufzeigen, schon gar nicht für die Vergangenheit. Sie hat des Weiteren in der mündlichen Verhandlung aufgeführt, dass es auch für andere betroffene Personen häufig sehr schwierig sei, zu verkraften, dass vorhandenes Vermögen verwertet werden müsse. Manche Personen mit psychischen Erkrankungen seien betreut, andere hätten keinen Betreuer. Es ist zweifelhaft, ob die von der Klägerin aufgezeigten Probleme bei den Hilfesuchenden bereits den Anforderungen entsprechen, die das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 21.01.2015 a. a. O., Rn. 41 ff. aufgestellt hat. Nicht jede persönliche Schwierigkeit oder psychische Erkrankung bei den Hilfesuchenden führt dazu, dass die Tätigkeit der Klägerin besonders verantwortungsvoll im Tarifsinne ist. Es ist dem Sozialhilferecht immanent, dass die Hilfesuchenden Unterstützung brauchen und alle Entscheidungen den Bereich der Existenz der hiervon betroffenen Personen betreffen und belastend sind. Dementsprechend muss es auch im Bereich der wirtschaftlichen Sozialhilfe einen Bereich der Normalverantwortung geben, der noch unter der Schwelle der besonderen und komplexen Hilfebedürftigkeit einer besonderen Gruppe von Hilfesuchenden besteht. Hierzu passt, dass die von der Klägerin benannte Vergleichsgruppe der Sachbearbeitung im Bereich Hilfen in besonderen Lebenslagen der Beklagten ausdrücklich einen Personenkreis in einer besonderen Lebenslage benennt. Damit wird zugleich bestätigt, dass es auch im Bereich der Sozialhilfe einen Bereich der Normalverantwortung gibt. Das Bundesarbeitsgericht hat dementsprechend ausgeführt, dass sich die besondere Schutzbedürftigkeit daraus ergeben muss, dass die Person oft nicht über die notwendigsten - materiellen, aber auch psychischen Ressourcen für die ihre Lebensgestaltung verfügen. Die Betroffenen befänden sich in einer komplexen Hilfesituation mit multiplen Problemen und daraus resultierend führe die Versagung einer notwendigen Hilfe zu einer besonders prekären Situation, weil diese in diesem Personenkreis regelmäßig nicht rückgängig gemacht wird. Hierzu hat die Klägerin lediglich pauschal, jedenfalls nicht auf einzelne Fälle bezogen konkret vorgetragen. Es kommt daher nicht darauf an, ob Tätigkeiten, die besonders verantwortungsvoll im Tarifsinne sind, in einem rechtserheblichen Umfang aufgetreten sind. Die Klägerin hat selbst ausgeführt, dass manche Personen mit Betreuern kommen. Inwiefern hier eine besonders prekäre Lebenssituation besteht, wenn durch die Betreuung eine Unterstützung gewährleistet ist, ist nicht dargelegt. Das gleiche gilt für die genannten Sprachbarrieren. Des Weiteren ist aus dem Vortrag der Klägerin der Grad der prekären Situation nicht erkennbar. Wie ausgeführt, geht es bei der wirtschaftlichen Sozialhilfe immer um die unmittelbaren Lebensbedürfnisse und die Sicherung der unmittelbaren Lebensgrundlagen. Dem gegenüber müsste die Klägerin eine Steigerung dieser Situation konkret vortragen."