"Sonstige" Beschäftigte
Landesarbeitsgericht Köln, 4 Sa 333/21, 01.02.2022
Eine Eingruppierung als „sonstige Beschäftigte“ erfordert mehr als die bloße Ausübung der jeweiligen Tätigkeit, es müssen zudem gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen vorliegen. Eine „sonstige Beschäftigte“ ist danach höher qualifiziert als diejenige, die lediglich die fraglichen Tätigkeiten ausübt (BAG, Urteil vom 05.05.2021 - 4 AZR 666/19 - Rn.32, juris).
Fallbeispiel: Ingenieurtätigkeit
Die Eingruppierung des sonstigen Beschäftigten erfordert - wie die Überschrift der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) Teil A II 3. "Ingenieurinnen und Ingenieure" verdeutlicht - tatbestandlich, dass er über gleichwertige Kenntnisse und Erfahrungen wie ein graduierter Ingenieur verfügen muss. Dabei wird nicht ein Wissen und Können verlangt, wie es durch die entsprechende Fachhochschulausbildung als Ingenieur vermittelt wird, wohl aber eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebietes, wobei Fähigkeiten und Erfahrungen auf einem eng begrenzten Teilgebiet einer Ausbildung als Ingenieur nicht ausreichen. Solche gleichwertigen Fähigkeiten können insbesondere durch Berufserfahrung erworben sein. Dabei können nach der ständigen Rechtsprechung des BAG auch aus der auszuübenden Tätigkeit Rückschlüsse auf die Fähigkeiten und Erfahrungen dieses Angestellten gezogen werden, wenn der Angestellte eine „entsprechende Tätigkeit" ausübt. Sie werden aber nicht schon dadurch nachgewiesen, dass der „sonstige Beschäftigte" auf einem einzelnen Arbeitsgebiet des Fachschulingenieurs Leistungen erbringt, die auf diesem begrenzten Gebiet denen eines Ingenieurs gleichwertig sind (LAG Köln, Urteil vom 19.02.2020 - 5 Sa 302/19 - Rn.92; BAG, Urteil vom 25.01.2017 - 4 AZR 379/15).