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Das Landesarbeitsgericht hat mit ausführlicher Begründung dargelegt:
„Daraus ergibt sich, dass Kassen i. S. d. Vorbemerkung zu Abschnitt XIII von Teil B der Entgeltordnung TVöD-VKA solche sind, die nach Grundsätzen der Kameralistik geführt werden.“
Diese Formulierung gebietet es, alle Kassenbeschäftigten in solchen Kassen, die die doppelte Buchführung anwenden, nach Teil A Abschnitt I Ziffer 3 der Entgeltordnung TVÖD/VKA zu bewerten, also ausdrücklich auch die Leitungskräfte.