Sachbearbeitung Raumbedarfsverwaltung
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11.01.2022, 5 Sa 111/21
Flächenplanung, Arbeitsstättengestaltung, Bauliche Maßnahmen
Eine Tätigkeit hebt sich noch nicht allein deshalb durch besondere Schwierigkeit im Sinne der Entgeltgruppen 10 und 11, Teil A, Abschnitt I, Ziffer 3 der Entgeltordnung des des TVÖD-V heraus, wenn zur Wahrnehmung der Aufgaben ein bautechnisches Grundverständnis erforderlich ist, nicht aber bautechnisches Fachwissen. Eine Stelle, die mit der Umsetzung der Schaffung von Arbeitsplätzen beschäftigt ist, wurde daher nicht den Entgeltgruppen 10/11 (Teil I Abschnitt II Ziffer 3 Entgeltordnung) zugeordnet.
Die hier vorliegenden Teiltätigkeiten nutzerorientierte Flächenplanung, Arbeitsstättengestaltung, Technische und bauliche Maßnahmen sind ein einheitlicher Arbeitsvorgang:
Die Tätigkeiten sind allesamt darauf gerichtet, den Organisationseinheiten geeignete Räumlichkeiten in ausreichendem Umfang zur Verfügung zu stellen. Ein greifbares Arbeitsergebnis liegt erst dann vor, wenn die Räume und sonstigen Nutzflächen bedarfsgerecht hergestellt oder umgebaut und der Organisationseinheit übergeben wurden.
Der Arbeitsvorgang beginnt mit der Prüfung von Bedarfsmeldungen der Nutzer auf rechtliche Erfordernisse und wirtschaftliche Vertretbarkeit. Ein weiterer Schritt ist die Beauftragung eines Dienstleisters mit der Erstellung eines Entwurfs. Dieser ist wiederum zu prüfen, bevor eine endgültige Beauftragung erfolgt. Sodann ist der Bauablauf bis zum Abschluss der Bauarbeiten zu begleiten, weshalb an den regelmäßigen Baubesprechungen teilzunehmen ist. Schließlich ist der Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften und der Beteiligungsrechte des Personalrats mit Möbeln und anderen notwendigen Einrichtungsgegenständen auszustatten, bevor die Räume bezogen werden können.
Erst dann liegt ein abgrenzbares Arbeitsergebnis vor. Die verschiedenen Einzeltätigkeiten sind allesamt auf das Ziel gerichtet, den Organisationseinheiten funktionsfähige Räume zur Verfügung zu stellen, um deren Arbeitsfähigkeit zu gewährleisten. Die einzelnen Arbeitsschritte lassen sich nicht exakt voneinander trennen, da die Stelle stets die gesamte Baumaßnahme bis hin zur zweckentsprechenden Möbelausstattung im Blick haben muss.