Übertragung niedriger bewerteter Tätigkeiten

18. Juni 2022

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.11.2021, 7 Sa 169/21

Gemäß § 106 S. 1 GewO kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen wiederum verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. In die Abwägung sind dabei alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. Hierzu gehören die Vorteile aus einer Regelung, die Risikoverteilung zwischen den Vertragsparteien, die beiderseitigen Bedürfnisse, außervertragliche Vor- und Nachteile, Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie soziale Lebensverhältnisse, wie familiäre Pflichten und Unterhaltsverpflichtungen (ständige Rechtsprechung, zum Beispiel BAG 17. August 2011 - 10 AZR 202/10 - Rn. 22).


Voraussetzung für die Zuweisung einer anderweitigen Tätigkeit ist regelmäßig weiter, dass diese als gleichwertig anzusehen ist (BAG 17. August 2011 - 10 AZR 322/10 - Rn. 15 mwN.). Ist dies nicht der Fall, so ist eine einvernehmliche Änderung des Arbeitsvertrages oder eine Änderungskündigung erforderlich, will der Arbeitgeber die Änderung der Tätigkeit gegenüber dem Arbeitnehmer durchsetzen.



Aus dieser verlangten Gleichwertigkeit der Tätigkeiten resultiert im Falle einer Vertragsgestaltung, die den vertraglichen Aufgabenbereich allein durch eine allgemeine Tätigkeitsbezeichnung und die Nennung der Vergütungsgruppe beschreibt, folgendes: das Direktionsrecht des Arbeitgebers erstreckt sich lediglich auf solche Tätigkeiten des allgemein umschriebenen Aufgabenbereichs, welche die Merkmale der Vergütungsgruppe erfüllen, in die der Arbeitnehmer eingestuft ist. Dem Arbeitnehmer können andere, dem allgemein umschriebenen Aufgabenbereich zuzuordnende Tätigkeiten nur zugewiesen werden, soweit sie den Merkmalen dieser Vergütungsgruppe entsprechen (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BAG 17. August 2011 - 10 AZR 322/10 - Rn. 15 mwN.) und soweit ihm dies billigerweise zugemutet werden kann (BAG 20. Januar 2010 - 7 AZR 542/08 - Rn. 19).

30. Dezember 2024
LAG Bayern, 19.04.2024, 7 Sa 404/23, anhängig bei BAG
30. Dezember 2024
LAG Thüringen, Urt. vom 05.06.2024, Az. 4 Sa 150/22
30. Dezember 2024
LAG Rheinland-Pfalz vom 18.06.2024 – 6 Sa 239/23
30. Dezember 2024
LAG Rheinland-Pfalz, 26.06.2024, 3 SLa 4/24
30. Dezember 2024
LAG Mecklenburg-Vorpommern, 06.08.2024, 5 SLa 2/24
30. Dezember 2024
BAG, 12.06.2024, 4 AZR 208/23
30. Dezember 2024
BAG, 16.07.2024, 1 ABR 25/23, Leitsatz
9. November 2024
LAG Niedersachsen, Urt. vom 23.04.2024, 9 Sa 382/23 E
1. Oktober 2024
LAG Hamm, Urt. vom 01.03.2023, 3 Sa 854/22
1. Oktober 2024
LAG Thüringen, Beschl. vom 18.06.2024, 1 TaBV 11/23
Show More