Sachbearbeitung SGB IX und X
Feststellungsverfahren nach dem SGB IX und Nachprüfungen gemäß § 48 SGB X, Widerspruchsverfahren
LAG Hamm, Urteil vom 09.02.2022 – 3 Sa 875/21
Eine Sachbearbeitung im Fachbereich Arbeit und Soziales, Sachgebiet Schwerbehindertenangelegenheiten wurde mit folgenden Aufgaben eingesetzt:
Die Tätigkeit der Klägerin gliedert sich wie folgt: (1.) Bearbeitung von Widersprüchen (50 %), (2.) Bearbeitung von Nachprüfungen nach § 48 SGB X (40 %), (3.) Bearbeitung von weiteren Verfahren nach den SGB I bis X (10 %).
Das LAG hat eine Eingruppierung in EG 9c verneint. Die Tätigkeiten seien nicht „besonders verantwortungsvoll“ im Tarifsinne. Der Klägerin sei zuzugeben, dass durch ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit der Gewährung eines Grades der Behinderung die Grundlagen für die Entscheidung über die weiteren Lebensverhältnisse der Betroffenen geschaffen werden. Die Entscheidungen der Klägerin hätten jedoch nicht regelmäßig im Vergleich zur Gruppe der Sachbearbeiter in der Sozialhilfe eine erheblich größere, persönliche Tragweite, sodass in der Gesamtschau der von der Klägerin dargelegten Tatsachen ihre Verantwortung damit nicht in gewichtiger Weise gesteigert ist.
Ob die Bearbeitung von Widersprüchen verantwortungsvoller ist als die Sachbearbeitung, hängt vom Inhalt der jeweiligen Tätigkeiten ab. Eine Zuordnung der Widerspruchsbearbeitung per se als Heraushebungsmerkmal für die EG 9c wurde nicht erkannt.