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Arbeitsvorgänge, die teilweise dem Teil A Abschnitt I Ziffer 3 (Sonstiger Innen- und Außendienst) und teilweise einem speziellen Abschnitt der Entgeltordnung zuzurechnen sind, sind entsprechend ihrer Prägung dem einen oder anderen Abschnitt zuzuordnen. Dabei ergibt sich das Gepräge in der Regel aus der aufgewendeten Arbeitszeit.
"Besteht ein Arbeitsvorgang aus mehreren Einzeltätigkeiten, die zum Teil dem allgemeinen Verwaltungsdienst und zum Teil den spezielleren Tätigkeitsmerkmalen zuzuordnen sind, sind die speziellen Tätigkeitsmerkmale für die Bewertung des Arbeitsvorgangs dann insgesamt heranzuziehen, wenn die diesen zuzuordnenden Einzeltätigkeiten dem gesamten Arbeitsvorgang das Gepräge geben. In der Regel sind Einzeltätigkeiten, die den spezielleren Tätigkeitsmerkmalen unterliegen, nur dann prägend für den gesamten Arbeitsvorbring, wenn sie mehr als die Hälfte der für diesen Arbeitsvorgang insgesamt aufzuwendenden Arbeitszeit ausmachen (BAG 04.07.2012 - 4 AZR 673/10, JurionRS 2012, 28321)."