Der einfachste Kontakt: 0531 / 287 98 07 * E-Mail: Service@lexfaber.de
Abermals hat das BAG über das Tätigkeitsmerkmal der selbständigen Leistung im Zusammenhang mit dem Vollstreckungsaußendienst geurteilt. Es bestätigte die befürwortende Einschätzung der Vorinstanz und begründete dies insbesondere mit den Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Abschluss von Ratenzahlungsvereinbarungen und der Prüfung von Pfändungsmöglichkeiten.