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Das BAG bestätigt vorliegende Rechtsprechung zur "eingehenden, fachliuchen Einarbeitung":
"Eine „eingehende fachliche Einarbeitung“ iSd. Entgeltgruppe 3 TVöD/VKA ist erforderlich, wenn zur Ausübung der Tätigkeit fachbezogene Kenntnisse und Fertigkeiten benötigt werden, die - ohne eine Vor- oder Ausbildung vorauszusetzen - vom Arbeitgeber in der Regel binnen eines Zeitraums von sechs Wochen vermittelt werden können."
Daneben wird klargestellt, dass Kompetenzen der allgemeinen Schulbildung nicht Bestanteil der Vor- und Ausbildung sind und damit nicht gesondert bewertet werden. Dazu zählen nicht nur Kompetenzen des Lesens und Schreibens, sondern auch kulturelle und kommunikative Kompetenzen sowie englische Sprachkenntnisse:
„Weiterhin hat das Landesarbeitsgericht bei der Annahme, es sei die Vermittlung von kulturellen und kommunikativen Kompetenzen erforderlich, außer Acht gelassen, dass dies Teil der durch die Beklagte durchgeführten Einarbeitung ist. Aus dem durch den Kläger vorgelegten und vom Landesarbeitsgericht in Bezug genommenen Schulungsmaterial ergibt sich, dass neu eingestellte Arbeitnehmer ua. Informationen zu verschiedenen Arten von Behinderungen sowie zu Kommunikation und Umgang mit den mobilitätseingeschränkten Personen, die die Dienstleistungen der Beklagten in Anspruch nehmen, erhalten. Ferner werden fremde Kulturen und der durch die Beklagte gewünschte Umgang mit diesen dargestellt. [...]"