Schulhausmeister*innen nach E 7
Anforderungen der Entgeltgruppe 7 für Schulhausmeister*innen
BAG, 23.02.2022, 4 AZR 354/21
Das BAG hat über die konkrete Anwendung der Tätigkeitsmerkmale aus Entgeltgruppe 7 für Schulhausmeister*innen geurteilt:
Die Tätigkeiten der Schulhausmeister*innen (einschließlich der Steuerung von IT-gestützten Anlagen) bilden in der Regel einen einzigen Arbeitsvorgang.
Eine erhebliche Heraushebung aufgrund erhöhter technischer Anforderungen (= Entgeltgruppe 7) liegt danach vor, wenn die Schulhausmeisterin oder der Schulhausmeister elektronische Schließ-, Alarm-, Brandmeldeanlagen oder Anlagen der Gebäudeleittechnik mit erheblich erweiterten Möglichkeiten zur Steuerung eigenverantwortlich zu bedienen, zu überwachen und zu konfigurieren hat.
Dabei ist es - entgegen vorheriger Rechtsprechung des LAG Niedersachsen - nicht erforderlich, dass der Schulhausmeister mehr als eine der genannten Anlagen zu bedienen, zu überwachen und zu konfigurieren hat.
Eine Anlage der Gebäudeleittechnik mit erheblich erweiterten Möglichkeiten zur Steuerung ist anzunehmen, wenn sie deutlich mehr Steuerungsmöglichkeiten aufweist als eine herkömmliche Anlage. Allein die Möglichkeit, eine Heizung von Sommer- auf Winterbetrieb umzustellen, eine Nachtabsenkung oder Temperaturvorgaben für das Wochenende vorzunehmen, genügt dazu nicht. Demgegenüber kann die Möglichkeit, Heizkurven sowie den Temperaturvorlauf zu verändern und unabhängig von den Temperaturvorgaben des Gebäudes die Temperatur für jeden einzelnen Raum im Einzelfall anzupassen oder schuljahresbezogen nach den Nutzungszeiten festzulegen, ausreichen. Eine Einschränkung dahin, die Steuerungsmöglichkeiten müssten sich auf mehrere, zueinander in Wechselwirkung stehende Parameter beziehen, lässt sich dem Wortlaut der Vorschrift nicht entnehmen. Eine solche Einschränkung gebietet auch nicht der Zweck der Regelung. Mit dem Eingruppierungsmerkmal soll den durch den Einsatz intelligenter Gebäudetechnik gesteigerten Anforderungen Rechnung getragen werden.