Sekretariat/Assistenz Betriebsrat
Keine besonders vielseitige Tätigkeit
LAG Bayern vom 14.02.2022, 1 TaBV 26/21
Das Landesarbeitsgericht hat auf der Grundlage des TV-V ein Urteil gefällt, dass die Sekretariatstätigkeit (hier: für einen Betriebsrat) charakterisiert.
Die Stelle ist mit folgenden Aufgaben beschäftigt:
- selbstständige Abwicklung aller Sekretariats- und Organisationsaufgaben 35% Aufbau/Pflegen eines Büroorganisationssystems unter Beachtung der DSGVO
- Erstansprechpartner für Betriebsrat und Belegschaft 5%
- eigenständige Vor- und Nachbereitung von Sitzungen, 35% Führen/Erstellen von Protokollen, Vorbereiten von Versammlungen, Statistiken und Präsentationen
- Öffentlichkeitsarbeit und Pflege des Internetauftritts
- Betreuung und Pflege von Arbeitsschutzkleidung, Zeitwirtschaft 10%
- Reiseplanung, Seminar-Buchungen für BR Mitglieder, Reisekostenabrechnung 10%
- Teamfähigkeit, Loyalität, Diskretion 5%
Bestätigt wurden lediglich die gründlichen Fachkenntnisse.
Die Frage, ob vielseitige Fachkenntnisse erforderlich sind, bliebt offen; das Gericht gab jedoch den Hinweis "Die Beschwerdekammer hat hieran erhebliche Zweifel".
Hochwertiges fachliches Können und besonders vielseitige Tätigkeiten wurden verneint.
Ebenso wurden hier keine (wesentlichen) selbständigen Leistungen im Sinne des TV-V festgestellt.