Hausmeister*innen sind in der Regel "handwerklich" tätig
Zuordnung der Tätigkeit von Hausmeister*innen (ohne Schulhausmeister*innen)
LAG Baden-Württemberg, 22.12.2021, 10 Sa 18/21
Das Landesarbeitgericht stellte in einem Verfahren fest:
"Die Tätigkeit eines Hausmeisters besteht jedenfalls nach dem Zuschnitt, wie ihn der Kläger generell und exemplarisch für den Monat Juli 2019 vorgetragen hat, überwiegend aus handwerklichen Tätigkeiten i.S.d. Teil A Abschnitt I Nr. 2."
Das LAG hat im Weiteren die tatsächlichen Tätigkeiten betrachtet und (zu mehr als 50% der Arbeitszeit) Teiltätigkeiten dem "handwerklichen Arbeiten" zugeordnet. Daher ist es nicht ausgeschlossen, dass sich im Einzelfall ein anderes Ergebnis ergeben kann.
Hinweis:
Für Schulhausmeister*innen ist dies ohne Belang, da deren Tätigkeiten durch spezielle Tätigkeitsmerkmale geregelt werden.