Sachgebietsleitung Personal
LAG Niedersachsen, Urt. vom 13.01.2023, 6 Sa 139/22 E
Entschieden wurde ein Rechtsstreit über die Stellenbewertung einer Stelle "Sachgebietsleitung Personal und Organisation", zugleich "Sachgebietsleitung Personal-, Organisations-, Grundsatzangelegenheiten/Berichtswesen".
Bestätigung der Rechtsprechung zur besonderen Verantwortung
Das Gericht hat die Funktion des oder der Vorgesetzten als Beleg für das Tätigkeitsmerkmal der „besonderen Verantwortung“ im Wesentlichen bestätigt. Die besondere Verantwortung ergäbe sich schon aus der Stellung der Klägerin als Sachgebietsleiterin und der damit verbundenen Verantwortung für die ihr unterstellten Beschäftigten. Dadurch hebe sie sich erkennbar aus der Normalverantwortung einer Sachbearbeiterin, die unter EG 9 b EGO/TVöD-VKA fällt, heraus.
Leitung kann Sachbearbeitungstätigkeiten beinhalten
Auch das umfassende Verständnis von Leitungstätigkeiten wurde abermals bestätigt. Entscheidend sei, dass die Klägerin während ihrer Tätigkeit die Fähigkeit, der qualitativen Anforderung der besonderen Verantwortung gerecht zu werden, allgemein bereithalten muss. Nach ihrer arbeitsvertraglichen Aufgabenstellung als Sachgebietsleiterin muss sie diese bei Bedarf jederzeit in nicht vorhersehbaren Umfang einsetzen und kann ohne diese ihre Aufgaben nicht sinnvoll erledigen. Diese Leitungsaufgabe übe die Klägerin ununterbrochen während der gesamten Arbeitszeit selbst dann aus, wenn sie sich gerade mit anderen als originären Führungstätigkeiten beschäftigt. Sie müsse auch dann jederzeit und sofort in der Lage sein, aktiv durch Erteilung der erforderlichen fachlichen Anordnungen und/oder organisatorischen Vorgaben Leitungsaufgaben in ihrem Sachgebiet wahrzunehmen. Soweit sie selbst Sacharbeiten erledige, die innerhalb des von ihr betreuten Bereiches anfallen, gehören diese Tätigkeiten als Zusammenhangsarbeiten zu ihrer Leitungstätigkeit (m.w.N.).
Besondere Schwierigkeit
Das Tätigkeitsmerkmal der besonderen Schwierigkeit wurde durch das Gericht nicht eingehend geprüft, da „Soweit man zugunsten der Klägerin davon ausgeht, sie habe im ausreichenden Maße vorgetragen, dass sich ihre Tätigkeit […] durch besondere Schwierigkeit aus der Entgeltgruppe 9 c EGO/TVöD-VKA hervorhebt“ dies doch nicht in Hinblick auf die kumulativ geforderte Heraushebung durch gesteigerte Bedeutung bedeute und es insoweit auf die besondere Schwierigkeit nicht mehr ankommt.
Keine herausgehobene Bedeutung
Eine herausgehobene Bedeutung im Sinne der Entgeltgruppe 10 und 11 wurde mit ausführlicher Prüfung verneint.