Handwerklicher Bereich: Vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeit

10. August 2023

Das BAG entschied einen Fall, in denen eine handwerklich ausgebildete Kraft einen Beschäftigten mit Meisterprüfung und entsprechender Tätigkeit vorübergehend vertrat. Bei der Anwendung der Zulagenreglung nach § 14 TVÖD wurde die Heranziehung der "Minus-Eins-Regel" bestätigt (Vorbemerkung Nr. 2 zur Entgeltordnung).


Orientierungssätze:



  1. Wird einem in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten nach dem 30. September 2005 erstmals eine höherwertige Tätigkeit vorübergehend übertragen, bestimmt sich die hierfür zu zahlende Zulage allein nach § 18 Abs. 2 TVÜ-VKA. Aus § 29 Abs. 2 Satz 3 TVÜ-VKA folgt nicht, dass für handwerklich Beschäftigte Teil I Nr. 4 der Anlage 3 des Tarifvertrags zu § 20 Abs. 1 BMT-G-O (Lohngruppenverzeichnis) über die Reichweite der Bezugnahme in § 18 Abs. 2 TVÜ-VKA hinaus weitergilt (Rn. 16, 29 ff., 40).
  2. Die in § 18 Abs. 2 TVÜ-VKA angeordnete Weitergeltung der bisherigen bezirklichen Regelungen nach Teil I der Anlage 3 des Tarifvertrags zu § 20 Abs. 1 BMT-G-O (Lohngruppenverzeichnis) bezieht sich nur auf die vorausgesetzte Mindestdauer der Übertragung (Rn. 27).
  3. Die Zulagenhöhe bestimmt sich aufgrund der Bezugnahme in § 18 Abs. 2 TVÜ-VKA demgegenüber nach § 14 Abs. 3 i. V. m. § 17 Abs. 4 Satz 1 TVöD-AT. Dabei ist unter Zugrundelegung der Eingruppierungsregelungen des TVöD zu ermitteln, die Voraussetzungen welcher höheren Entgeltgruppe der Beschäftigte im Falle einer – hypothetisch angenommenen – dauerhaften Übertragung erfüllen würde (Rn. 35).
  4. Soweit das geltende Tarifrecht für die in den TVöD übergeleiteten früheren Arbeiter in § 29 Abs. 2 TVÜ-VKA vorsieht, dass Tätigkeitsmerkmale in Lohngruppenverzeichnissen, die auf besondere körperliche Belastungen oder besondere Verantwortung abstellen, sowie spezielle Eingruppierungsregelungen (Beispiele und „Ferner“-Merkmale) weitergelten, ist das im Rahmen der hypothetischen Betrachtung nach § 14 Abs. 3 i. V. m. § 17 Abs. 4 Satz 1 TVöD-AT zu berücksichtigen (Rn. 36 f.).
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