Beteiligung der Personalvertretung
Informationspflichten des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin
LAG Hamm, 04.02.2022 – 13 TaBV 30/21
In einem Verfahren nach § 99 BetrVG hat das LAG einen Beschluss gefasst, der sich vermutlich auch auf die meisten Personalvertretungsgesetze wird übertragen lassen:
Ein Zustimmungsersetzungsantrag für eine Eingruppierung nach § 99 BetrVG setzt in der Sache voraus, dass zuvor der Betriebsrat also über die beabsichtigte personelle Einzelmaßnahme in ordnungsgemäßem Umfang unterrichtet worden ist.
Dazu gehört dazu in jedem Fall die Angabe über die vorgesehene Entgeltgruppe. Weitergehend richtet sich der Umfang der konkreten Informationspflicht des Arbeitgebers nach der Ausgestaltung der zur Anwendung kommenden Vergütungsordnung. Bei einem tariflichen Entgeltsystem sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts alle Angaben mitteilungsbedürftig, auf die die Tarifvertragsparteien abgestellt haben. Dazu gehören dann auch Informationen zur Bildung von Arbeitsvorgängen im Sinne des § 12 Abs. 2 TVöD (VKA), weil die Frage, was im Tarifsinne ein Arbeitsvorgang ist, für die tarifrechtlich korrekte Bewertung eines Arbeitsplatzes von zentraler Bedeutung ist.