Praxisanleitung im Pflegebereich
BAG, Urt. vom 17.03.2021, Az. 4 AZR 327/20
Arbeitsvorgänge und Tätigkeiten einer Praxisanleitung
Die Tätigkeit einer Gesundheits- und Krankenpflegerin in der Patientenversorgung zeitgleich mit der Tätigkeit als Praxisanleiterin für Auszubildende oder andere Anzuleitende wurde als untrennbar bewertet. Die Arbeitsergebnisse „fachgerechte Patientenversorgung“ und „Anleitung der Auszubildenden“ sind in dieser Zeit tatsächlich nicht getrennt. Die Beschäftigte hat während der gesamten Dauer dieser Schichten aufgrund direktionsrechtlicher Zuweisung die Funktion als Praxisanleiterin auszuüben. Auch wenn sie selbst pflegerische Aufgaben ausführt, muss sie jederzeit damit rechnen, Aufgaben einer Praxisanleiterin zu übernehmen. Im Zeitraum der Zuweisung eines Auszubildenden ist die gesamte Tätigkeit in der Funktion als Praxisanleiterin deshalb als einheitlicher Arbeitsvorgang zu sehen.
Lediglich weitere Zeiten, in denen keine Praxisanleitung geschieht, stellen einen zweiten Arbeitsvorgang dar - obwohl der Tarifbegriff der "Praxisanleiterin" ein sogenanntes Funktionsmerkmal darstellt.