Korrektur einer Überleitungs-Eingruppierung
BAG, Urt. vom 22.10.2020, Az. 4 AZR 74/19
Fehlerhafte Eingruppierung kann nachträglich korrigiert werden
Leitsatz:
Die Überleitung in die neue Entgeltordnung zum TVöD (VKA) erfolgte aus der Entgeltgruppe, in die der Beschäftigte am Stichtag 31. Dezember 2016 nach dem im Entgeltsystem der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes geltenden Grundsatz der Tarifautomatik tarifmäßig eingruppiert war. Wurde der Beschäftigte an diesem Stichtag aus einer anderen Entgeltgruppe oder wegen der Missachtung einer Stufenbegrenzung aus einer zu hohen Stufe übergeleitet, kann der Arbeitgeber dies korrigieren.
Die Korrektur ist kein mitbestimmungspflichtigen Tatbestand. Es handelt sich hierbei nämlich nicht um eine auf den 1. Oktober 2016 zurückwirkende korrigierende Rückgruppierung oder Rückstufung.