Nochmals: Bewertung der Vollstreckungsbearbeitung

3. September 2021

Vollstreckung ist nicht gleich Vollstreckung

Nach den jüngeren Urteilen zum Thema der Bewerting von Vollstreckungsbearbeitungen soll hier kurz die Rechtslage zusammengefasst werden:


Bewertungsrecht


  • Die Abgrenzung von Vollstreckungstätigkeiten in Innen- und Außendienstbeschäftigte ist allein Sache der jeweiligen Behörde und daher quasi immer stets unterschiedlich.
  • Ob Tätigkeiten in der Vollstreckung im „Innendienst“ oder im „Außendienst“ stattfinden, ist tarifrechtlich irrelevant. Ob eine Tätigkeit im Büro oder vor Ort geleistet wird, hat nach dem Bewertungsrecht (in diesen Fällen) keine Bedeutung. Es kommt ausschließlich darauf an, welche Tätigkeiten konkret zu leisten sind, nicht aber, wo sie zu verrichten sind.
  • Kennzeichnend für selbstständige Leistungen im tariflichen Sinn ist ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses. Es werden Abwägungsprozesse verlangt, in deren Rahmen Anforderungen an das Überlegungsvermögen gestellt werden. Dabei müssen für eine Entscheidung unterschiedliche Informationen verknüpft und untereinander abgewogen werden. Dass diese Abwägungsprozesse bei entsprechender Routine durchaus schnell ablaufen können, ist unerheblich (Landesarbeitsgericht Niedersachsen 1. Kammer, Urteil vom 04.11.2019, 1 Sa 394/19 E, m.w.N.).
  • Im Grundsatz ist festzustellen, dass unter der Überschrift "Vollstreckung" (in der Regel ein einzelner Arbeitsvorgang am jeweiligen Arbeitsplatz) zahlreiche Ermessensentscheidungen (und darüber hinaus auch die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe) vorkommen.


Ermessenssteuernde Normen und Zuständigkeiten


Es bleibt dem Organisationsermessen der jeweiligen Arbeitgeber*innen überlassen, hier zu steuern und dabei bewertungsrechtliche Folgen herbeizuführen:


  • Einerseits können Arbeitsplätze gebildet werden, denen das Ausfüllen von Ermessensspielräumen nicht übertragen wird. Solche Ermessensentscheidungen müssten dann anderen Arbeitsplätzen zugeordnet werden. Naturgemäß wird dies erst bei größeren Organisationseinheiten möglich sein.
  • Andererseits können die Ermessens- und sonstigen Handlungsspielräume durch eine Dienstanweisung gesteuert und dabei soweit eingegrenzt werden, dass es bezogen auf die Beschäftigten nicht mehr erforderlich ist, eine eigene Entscheidung zu treffen sondern nur noch, die Dienstanweisung auszuführen.


Zusammenfassung


Die Vollstreckungsbearbeitung verlangt prinzipiell selbständige Leistungen im Sinne des Tarifrechts. Auf Innen- oder Außendienst kommt es hierbei nicht an. Zu bewerten ist lediglich, ob der betreffenden Stelle solche Tätigkeiten übertragen worden sind oder nicht.


30. Dezember 2024
LAG Bayern, 19.04.2024, 7 Sa 404/23, anhängig bei BAG
30. Dezember 2024
LAG Thüringen, Urt. vom 05.06.2024, Az. 4 Sa 150/22
30. Dezember 2024
LAG Rheinland-Pfalz vom 18.06.2024 – 6 Sa 239/23
30. Dezember 2024
LAG Rheinland-Pfalz, 26.06.2024, 3 SLa 4/24
30. Dezember 2024
LAG Mecklenburg-Vorpommern, 06.08.2024, 5 SLa 2/24
30. Dezember 2024
BAG, 12.06.2024, 4 AZR 208/23
30. Dezember 2024
BAG, 16.07.2024, 1 ABR 25/23, Leitsatz
9. November 2024
LAG Niedersachsen, Urt. vom 23.04.2024, 9 Sa 382/23 E
1. Oktober 2024
LAG Hamm, Urt. vom 01.03.2023, 3 Sa 854/22
1. Oktober 2024
LAG Thüringen, Beschl. vom 18.06.2024, 1 TaBV 11/23
Show More