Ordnungsrechtlicher Streifendienst und selbständige Leistung

10. August 2023

Die Tätigkeit von Beschäftigten, die eigenständig im Außendienst tätig sind (hier auch als Vollzugsbeamter), müssen im Einzelfall darauf geprüft werden, ob selbständige Leistungen erbracht werden (sollen) oder nicht. Im vorliegenden Fall hat das LAG diese selbständigen Leistungen nicht bestätigt.


Leitsatz:


Je nach auszuübender Tätigkeit kann es bei einem Außendienstmitarbeiter im kommunalen Ordnungs- und Sicherheitsdienst an selbstständigen Leistungen im Sinne des TVöD-V fehlen, wenn die vor Ort infrage kommenden Maßnahmen nach Art und Umfang beschränkt sind und ansonsten Sachverhaltsfeststellungen zu treffen sind, auf deren Grundlage Innendienstmitarbeiter die entsprechenden Bescheide erlassen.


Orientierungssätze:


  1. Zur Eingruppierung eines Außendienstmitarbeiters im kommunalen Ordnungs- und Sicherheitsdienst, welcher zu 95% im Streifendienst tätig ist, nach Anl 1 Teil A Abschn I Nr 3 Entgeltgr 9a TVöD (vorliegend verneint).
  2. Eine selbstständige Leistung im Tarifsinn nach Anl 1 Teil A Abschn I Nr 3 Entgeltgr 9a TVöD ist dann anzunehmen, wenn eine Gedankenarbeit erbracht wird, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges, insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses, eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert.
  3. Kennzeichnend für selbstständige Leistungen im tariflichen Sinn ist - ohne Bindung an verwaltungsrechtliche Fachbegriffe - ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses. Es werden Abwägungsprozesse verlangt, in deren Rahmen Anforderungen an das Überlegungsvermögen gestellt werden.


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