"Einfachste" Tätigkeiten
22. März 2022
LAG Bremen vom 03.06.2021 – 2 TaBV 2/21
Nicht mehr "einfachste" Tätigkeiten...
Das Landesarbeitsgericht Bremen hat entschieden, dass folgende Zusammenstellung von Tätigkeiten (auf einer Krankenhaus-Station) nicht mehr zu den einfachsten Tätigkeiten im Sinne der Entgeltgruppe 1 der Entgeltordnung gehört:
- Speisen- und Getränkeausgabe entsprechend den Vorgaben des Verteilungsplanes/Menüplanes;
- Erledigung von Servicetätigkeiten für die Patienten (sog. patientenferne Komfortleistungen wie z. B. Aufladen der Telefonkarte, Erledigung von Besorgungen/Einkäufen aus dem Kiosk innerhalb des Klinikums, Getränke ans Bett bringen, Entsorgung von Zeitschriften, Zeitungen, Blumen und Geschirr aus dem Patientenzimmer);
- Bettplatzaufbereitung nach Entlassung der Patienten, Entsorgung von Müll und Wäsche;
- Aufnehmen von Speisenwünschen, Anbringen von Speiseplänen in den Zimmern;
- Aufräumen und Auffüllen von Sachbeständen in Nebenräumen, Patientenzimmern und Versorgungseinheiten;
- Erledigung von Hol- und Bringdiensten für die Station (Abholen der Post, Gänge zum Labor, Abholen der Indikationsmappen usw.);
- Bestücken des Speisenwagens für den Rücktransport des schmutzigen Geschirrs;
- Reinigung und Auffüllen des Getränkewagens (Gläser, Tassen, Milch, Zucker, Kaffee, Tee usw.);
- Erledigung von Servicetätigkeiten für Patienten auf der Station (z. B. Kochen von Kaffee, Tee holen);
- Reinigung der Stationsküche (Sichtreinigung).
LAG Bayern, 19.04.2024, 7 Sa 404/23, anhängig bei BAG
LAG Thüringen, Urt. vom 05.06.2024, Az. 4 Sa 150/22
LAG Rheinland-Pfalz vom 18.06.2024 – 6 Sa 239/23
LAG Rheinland-Pfalz, 26.06.2024, 3 SLa 4/24
LAG Mecklenburg-Vorpommern, 06.08.2024, 5 SLa 2/24
BAG, 12.06.2024, 4 AZR 208/23
BAG, 16.07.2024, 1 ABR 25/23, Leitsatz
LAG Niedersachsen, Urt. vom 23.04.2024, 9 Sa 382/23 E
LAG Hamm, Urt. vom 01.03.2023, 3 Sa 854/22
LAG Thüringen, Beschl. vom 18.06.2024, 1 TaBV 11/23