"Sonstige" Beschäftigte
Die erfolgreiche Tätigkeit auf einem Arbeitsplatz ist kein Garant für die Eigenschaft des oder der "sonstigen Beschäftigten"
LAG Hamm, 09.02.2022, 3 Sa 1022/21
Das LAG hat festgestellt, dass allein der Umstand, dass jemand seit Jahren erfolgreich einen Arbeitsplatz wahrnimmt, dessen berufliche Qualifikation (hier: Erzieher*in oder Heilerziehungspfleger*in) er oder sie formal nicht erworben hat, zwar ein Indiz für die Eigenschaft des oder der "sonstigen Beschäftigten" darstellt, jedoch keinen Beweis:
"Die Eingruppierung der sonstigen Beschäftigten erfordert, dass sie über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen wie eine staatlich anerkannte Erzieherin oder Heilerziehungspflegerin verfügen muss. Dabei wird nicht ein Wissen und Können verlangt, wie es durch die entsprechende Ausbildung vermittelt wird, wohl aber eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebietes, wobei Fähigkeiten und Erfahrungen auf einem eng begrenzten Teilgebiet nicht ausreichen (zur Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin BAG, 05.05.2021, 4 AZR 666/19, Rn. 46; zum Ingenieur iSd. TV-L 25.01.2017, 4 AZR 379/15, Rn. 27; zum sonstigen Angestellten 09.07.1997, 4 AZR 635/95, Rn. 68; zu einer Sozialarbeiterin 25.03.1998, 4 AZR 670/96, Rn. 35; zur Erzieherin 17.01.1996, 4 AZR 602/94, Rn. 38). Solche gleichwertigen Fähigkeiten können insbesondere durch Berufserfahrung erworben sein. Dabei können aus der auszuübenden Tätigkeit Rückschlüsse auf die Fähigkeiten und Erfahrungen der Beschäftigten gezogen werden, wenn diese eine "entsprechende Tätigkeit" ausübt. Sie werden aber nicht schon dadurch nachgewiesen, dass die "sonstige Beschäftigte" auf einem einzelnen Arbeitsgebiet einer ausgebildeten Kraft Leistungen erbringt, die auf diesem begrenzten Gebiet gleichwertig sind (BAG, 05.05.2021, 4 AZR 666/19, Rn. 46). Denn die Lebenserfahrung zeigt, dass "sonstige Beschäftigte", selbst wenn sie eine "entsprechende Tätigkeit" ausüben, gleichwohl - anders als Beschäftigte mit der in der ersten Alternative vorausgesetzten Ausbildung - häufig an anderen Stellen deswegen nicht eingesetzt werden können, weil ihnen für andere Tätigkeiten Kenntnisse und Erfahrungen fehlen (BAG, 17.01.1996,4 AZR 602/94 , Rn. 36)."