Hausmeisterdienste und Arbeitsvorgänge

18. Mai 2021

BAG, Urt. vom 16.12.2020, Az. 4 ABR 8/20

Hausmeisterdienste dienen einem einheitlichen Arbeitsergebnis

Nicht aufgrund des TVöD oder des TV-L sondern aufgrund eines Tarifvertrags, der hinsichtlich der "Arbeitsvorgänge" den Formulierungen der Lohngruppenverzeichnissen gleicht ("Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn sie zeitlich mindestens zur Hälfte die Anforderung eines Tätigkeitsmerkmals entspricht") hat das BAG eine Entscheidung getroffen, die nach unserer Meinung durchaus auch als Anhaltspunkt für die Bildung von Arbeitsvorgängen dienen sollte.


Zusammengefasst wurden Teiltätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Instandhaltung, Pflege und Wartung des Gebäudes und seiner Außenanlagen stehen:


  • Dem als Hausmeister eingestellten Arbeitnehmer kommt die Aufgabe zu, eigenständig sicherzustellen, dass das Gebäude und das dort befindliche Inventar sowie die Außenanlage für den vorgesehenen Zweck in ordnungsgemäßem Zustand zur Verfügung stehen. Alle ihm in diesem Zusammenhang als Gesamtheit zugewiesenen Einzeltätigkeiten dienen diesem einheitlichen Ziel. Dazu gehören im Entscheidungsfall die Kehrdienste, das Wechseln von Verbrauchsmaterialien, die Pflege der Grünanlagen, die Reparatur von Gebäudeausstattung und -einrichtung, das Bedienen und Überwachen der technischen Anlagen sowie die Vermittlung bzw. Koordination von Reparaturaufträgen.


Daneben hat der Senat auch den Begriff des Haus- und Gartenarbeiters definiert, der aufgrund der anhaltenden Anwendbarkeit einger Lohngruppenverzeichnisse auch dort relevant ist. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist ein Haus- und Gartenarbeiter ein Arbeitnehmer, der Tätigkeiten im Haus und im Garten verrichtet. Ein bestimmtes Berufsbild im berufskundlichen Sinn existiert insoweit nicht. Danach könnte ein Arbeitnehmer, der arbeitsvertraglich die Tätigkeiten eines Hausmeisters auszuüben hat und daher sowohl für das Gebäude als auch für die Außenanlagen zuständig ist, als „Haus- und Gartenarbeiter“ im tariflichen Sinn angesehen werden.


Aus der Systematik der tariflichen Regelungen ergibt sich jedoch, wie der Senat weiter ausführt, ein anderes Verständnis. Zumindest, weil in diesem Fall die Tarifvertragsparteien neben dem Merkmal „Haus- und Gartenarbeiter/in“ auch die Tätigkeit „Hausmeister/in“ (mit näherer Beschreibung) ausdrücklich tariflich geregelt wurden. Mit dem Begriff des „Hausmeisters“ sei ein bestimmtes Berufsbild im berufskundlichen Sinn verbunden. Zu seinen Aufgaben gehören typischerweise die Regelung und Wartung von technischen und sanitären Anlagen sowie der Hauselektrik. Darüber hinaus übernimmt er Streich-, Maler- oder Verlegearbeiten und führt Botendienste sowie kleinere Transportarbeiten durch. Er ist zudem für die Außenanlagen von Gebäuden, den Winterdienst und die Müllentsorgung verantwortlich. Die Hausmeister übt danach regelmäßig eine Vielzahl von Tätigkeiten rund um ein Gebäudeobjekt eigenverantwortlich aus. Dies spricht für die Annahme, dass die Tarifvertragsparteien unter „Haus- und Gartenarbeiter/in“ ein abweichendes Berufsbild verstanden haben.

30. Dezember 2024
LAG Bayern, 19.04.2024, 7 Sa 404/23, anhängig bei BAG
30. Dezember 2024
LAG Thüringen, Urt. vom 05.06.2024, Az. 4 Sa 150/22
30. Dezember 2024
LAG Rheinland-Pfalz vom 18.06.2024 – 6 Sa 239/23
30. Dezember 2024
LAG Rheinland-Pfalz, 26.06.2024, 3 SLa 4/24
30. Dezember 2024
LAG Mecklenburg-Vorpommern, 06.08.2024, 5 SLa 2/24
30. Dezember 2024
BAG, 12.06.2024, 4 AZR 208/23
30. Dezember 2024
BAG, 16.07.2024, 1 ABR 25/23, Leitsatz
9. November 2024
LAG Niedersachsen, Urt. vom 23.04.2024, 9 Sa 382/23 E
1. Oktober 2024
LAG Hamm, Urt. vom 01.03.2023, 3 Sa 854/22
1. Oktober 2024
LAG Thüringen, Beschl. vom 18.06.2024, 1 TaBV 11/23
Show More