LAG München zur Auslegung von Tarifverträgen

8. Juli 2020

LAG München, Urteil vom 08.07.2020, 5 Sa 496/19
Die Auslegungsregeln von Tarifverträgen...

Das LAG München hat aktuell die Auslegungsregeln für Tarifverträge (hier: in einem Fall der Privatwirtschaft) zusammenfassend sehr übersichtlich dargestellt:


"Tarifverträge sind wegen ihres normativen Charakters wie Gesetze auszulegen. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften.


Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat.


Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können.


Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien, wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifausübung ergänzend hinzuziehen.


Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 26.04.2017, 10 AZR 589/19, Rn. 14, zitiert nach juris)."



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