Zur Bedeutung von "Kontrolle"
BAG, Urteil vom 10.06.2020, 4 AZR 167/19
Wann Beschäftigte "keiner weiteren Kontrolle" unterliegen...
...hat das BAG sehr kompromisslos zum TV EntgO Bund (hier: für Übersetzer*innen) definiert.
In diesem Fall hatte eine Referatsleitung "sowohl die Möglichkeit als auch aufgrund ihrer Verantwortung die Aufgabe, das jeweilige Arbeitsergebnis etwa im Hinblick auf Form, Vollständigkeit, Plausibilität und Stil zu kontrollieren". Das diese fachlich dazu nicht (selbst) in der Lage sein konnte, hinderte dies nicht, denn "die Referatsleiterin habe die Möglichkeit, sich zur Kontrolle der Übersetzungen in anderen Referaten tätiger Mitarbeiter mit Russischkenntnissen zu bedienen". Und das die Kontrolle nicht stattfand, sei hier irrelevant: "Ob und in welchem Umfang Kontrollen tatsächlich durchgeführt worden sind, ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts und des Klägers ohne Belang".