LAG Berlin-Brandenburg zum Arbeitsvorgang bei Funktionsstellen
4. August 2020
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.08.2020, 8 Sa 317/20
Arbeitsvorgänge sind nicht immer gleich Arbeitsvorgänge...
Dem Grunde nach sind Arbeitsvorgänge im Ganzen bestimmten Tätigkeitsmerkmalen zuzuordnen, wenn in ihnen überhaupt Einzeltätigkeiten (in rechtserheblichem Ausmaß) anfallen, die diese Merkmale erfüllen.
Das LAG Berlin-Brandenburg hat hierzu eine Art Ausnahme festgestellt (Urteil vom 21.07.2020, berichtigt am 04.08.2020, 8 Sa 317/20), die sich auf einheitliche Arbeitsvorgänge - hier die der Beschäftigten in Serviceeinheiten bei Gerichten und Staatsanwaltschaft nach TV-L - bezieht. Solcherlei Regelungen sind auch im TVÖD weitverbreitet (hier sei nur der Sozial- und Erziehungsdienst genannt!), so dass die Entscheidung der Sache nach durchaus weit trägt:
"Ist ein einheitlicher Arbeitsvorgang Entgeltgruppen zuzuordnen, die wie in der Entgeltordnung Teil II Nr. 12 für die Tätigkeit einen bestimmten zeitlichen Anteil höherwertiger Einzeltätigkeiten erfordern, ist dieser für die Zuordnung entscheidend (so auch LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.02.2020 – 15 Sa 1261/19 – juris, VI. 2., 3. der Entscheidungsgründe; Urteil vom 13.03.2020 – 2 Sa 1810/19 – n.n.v., II. 2 d) der Entscheidungsgründe). Dies ergibt eine Auslegung der maßgeblichen tariflichen Vorschriften, der weder § 12 Abs. 1 Satz 4 TV-L noch das in der Protokollnotiz Nr. 1 Satz 2 zu § 12 TV-L geregelte Aufspaltungsverbot entgegenstehen."
(RdNr. 68)
Das Landesarbeitsgericht stellt sich damit in einen möglichen Widerspruch zum Bundesarbeitsgericht (u.a. deshalb wurde auch die Revision zugelassen).
LAG Bayern, 19.04.2024, 7 Sa 404/23, anhängig bei BAG
LAG Thüringen, Urt. vom 05.06.2024, Az. 4 Sa 150/22
LAG Rheinland-Pfalz vom 18.06.2024 – 6 Sa 239/23
LAG Rheinland-Pfalz, 26.06.2024, 3 SLa 4/24
LAG Mecklenburg-Vorpommern, 06.08.2024, 5 SLa 2/24
BAG, 12.06.2024, 4 AZR 208/23
BAG, 16.07.2024, 1 ABR 25/23, Leitsatz
LAG Niedersachsen, Urt. vom 23.04.2024, 9 Sa 382/23 E
LAG Hamm, Urt. vom 01.03.2023, 3 Sa 854/22
LAG Thüringen, Beschl. vom 18.06.2024, 1 TaBV 11/23