Laborassistent*innen und Arbeitsvorgänge

4. Mai 2021

BAG, Urt. vom 16.12.2020, Az. 4 ABR 97/20

Med.-techn. Laborassistenz und ihre Tätigkeit im Detail

In diesem Fall ist eine Stelle in einem Forschungsinstitut beurteilt worden. Die Erkenntnisse lassen sich jedoch auch im Bereich der Wasseranalytik (z.B. Entwässerungsanlagen) einsetzen, wenn Laborassistenzen beschäftigt werden.


Die Klägerin führt unter anderem immunhämatologische Untersuchungen mit Befunderstellungen durch. Diese Tätigkeit umfasst auch die Durchführung sog. Coombs-Tests zur Antikörpersuche und -differenzierung. Können Antikörper bei der Beklagten nicht bestimmt werden, wird die weitere Antikörperidentifikation an ein Fremdlabor vergeben. Daneben fallen im Bereich der Immunhämatologie (sog. Blutbank) noch folgende Tätigkeiten an: Blutgruppenbestimmungen, die manuelle Durchführung von immunhämatologischen Untersuchungen, die Annahme und das Einbuchen von Blutprodukten, die Ausgabe von Blutprodukten, die Zuordnung der Blutprodukte zum Patienten, die Kommunikation mit den Stationen, die Reagenzien- und Verbrauchsmittelbestellung sowie die Vorbereitung des Versands für Antikörperdifferenzierungen.


Der Senat stellte zunächst fest, dass die Vorinstanzen von einer veralteten Rechtsprechung ausgegagen waren. Der Begriff des Arbeitsvorgangs wird aktuell deutlich anders ausgelegt, als dies in der Vergangenheit (hier wird ein Urteil aus 2003 angeführt) der Fall war.


Als unbedenklich wurde beurteilt, sich bei der Bestimmung von Arbeitsvorgängen zunächst die Tätigkeit in der sog. Blutbank (Immunhämatologische Untersuchungen) als Arbeitsvorgang zu betrachten. Es fehle aber eine tragfähige Begründung für die Annahme des Berufungsgerichts, bei Durchführung der - nicht näher beschriebenen - Coombs-Tests handle es sich bezogen auf das Arbeitsergebnis stets um einen Arbeitsvorgang im Tarifsinn, zu dem dann allerdings „tatbestandlich nur schwierige Antikörperbestimmungen zählen“ sollen. Die Wertigkeit dieser Tätigkeit jedenfalls sei kein Indiz dafür, dass es sich hierbei um einen Arbeitsvorgang handele.


Die Klage scheiterte schließlich gleichwohl an dem mangelhaften Vortrag der Klägerin.



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