Erforderlichkeit eines wissenschaftlichen Hochschulstudiums
26. März 2020
LAG München, Urteil vom 26.03.2020, 3 Sa 646/19:
Sporttherapeutin im Gesundheitssektor
Das Tätigkeitsmerkmal „Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung und entsprechender Tätigkeit“ setzt voraus, dass eine auszuübende Tätigkeit eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung erfordert und der oder die Beschftigte über eine entsprechende wissenschaftliche Hochschulausbildung verfügt. Die auszuübende Tätigkeit muss einen sogenannten wissenschaftlichen Zuschnitt haben, das heißt, sie muss schlechthin die Fähigkeit von einer oder einem einschlägig ausgebildeten Akademiker*in auf dem entsprechenden akademischen Fachgebiet erfordern. Nicht ausreichend ist es, wenn die entsprechenden Kenntnisse den Beschäftigten für ihren Aufgabenkreis lediglich nützlich oder erwünscht sind; sie müssen vielmehr zur Ausübung der Tätigkeit erforderlich, das heißt, notwendig sein.
Mit dem Urteil wurde eine entsprechende Eingruppierungsklage einer Sporttherapeutin zurückgewiesen, zu großen Teilen auch hier allerdings wegen der mangelnden Darlegung der Klägerin.
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