Erforderliche wissenschaftliche Hochschulausbildung

26. März 2020

LAG München, Urt. vom 26.03.2020, Az. 3 Sa 646/19

Erforderliche wissenschaftliche Hpchschulausbildung (hier: Sporttherapeutin)

Die Formulierungen vieler Tarifverträge "und entsprechender Tätigkeiten" gehört mitunter zu den am schwierigsten zu definierenden Anforderungen der Stellenbewertung.


Das LAG München hat in dem hier besprochenen Fall zunächst festgestellt, dass für (kommunale) Sporttherapeut*innen mit wissenschaftlicher Hochschulausbildung und entsprechender Tätigkeit die Regelungen des Abschnitts I Nr. 4 des Allgemeinen Teils der Entgeltordnung des TVöD-VKA gelten. (Für derartige Stellen ohne das Erfordernis der Hochschulausbildung wurde allerdings eine Regelungslücke des TVöD festgestellt. Zur Ausfüllung sind die Tätigkeitsmerkmale der Physiotherapeut*innen entsprechend heranzuziehen.)


Zu der "entsprechenden Tätigkeit" wird klargestellt:


  • Das Tätigkeitsmerkmal „Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung und entsprechender Tätigkeit“ setzt voraus, dass die auszuübende Tätigkeit eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung erfordert
  • und der oder die Beschäftigte über eine entsprechende wissenschaftliche Hochschulausbildung verfügt.


Die auszuübende Tätigkeit muss einen sogenannten wissenschaftlichen Zuschnitt haben, das heißt, sie muss schlechthin die Fähigkeit einer oder eines einschlägig ausgebildeten Akademiker*in auf dem entsprechenden akademischen Fachgebiet erfordern. Nicht ausreichend ist es, wenn die entsprechenden Kenntnisse der Beschäftigten für ihren Aufgabenkreis lediglich nützlich oder erwünscht sind; sie müssen vielmehr zur Ausübung der Tätigkeit erforderlich, das heißt, notwendig sein.


Zum konkreten Fall:


In der Stellenausschreibung eine abgeschlossene Ausbildung als Sporttherapeut*in verlangt worden. Diese Ausbildung kann auf mehrere Weise erfolgen. Es kann dies Bachelor-Studiengang Sporttherapie an einer Hochschule sein, es können aber auch nur Weiterbildungsangebote verschiedenster Anbieter in Ergänzung einer bisherigen beruflichen Ausbildung und beruflichen Erfahrung wahrgenommen werden. Bei dem Beruf der Sporttherapeut*innen handelt es sich nicht um einen anerkannten Ausbildungsberuf, der eine bestimmte Ausbildung vorschreibt. Durch das Angebot einer Vergütungsgruppe im Jahr 2014 hat die Kommune deshalb grundsätzlich festgelegt, auf welchem Niveau sie der Klägerin eine Beschäftigung als Sporttherapeutin anbietet. Unstreitig hat die Beklagte der Klägerin keine Beschäftigung als Sporttherapeutin angeboten, die auf der Grundlage einer akademischen Ausbildung vergütet wird. Dies spricht zunächst dagegen, dass das wissenschaftliche Niveau Bestandteil der der Klägerin übertragenen Tätigkeiten sein soll.


Im weiteren stellt das Gericht dann fest, dass die Klägerin auch nicht ausreichend dargelegt habe, dass die ihr übertragene Tätigkeit eine wissenschaftliche Hochschulausbildung erfordert. "Ihr Vortrag differenziert schon nicht danach, bei welchen Personen bzw. Personengruppen sie welche Sporttherapie anwendet. Für Sozialarbeiter ist anerkannt, dass eine Aufteilung der Tätigkeit in je einem Arbeitsvorgang für je eine Gruppe der betreuten Personen in Betracht zu ziehen ist, wenn der Sozialarbeiter verschiedene, voneinander abgrenzbare Personenkreise, zu betreuen hat, deren Status und Hilfsansprüche sich unterscheiden (vgl. BAG, Urteil vom 10.12.2014 – 4 AZR 773/12 – Rn. 25). Dies gilt auch für die Klägerin, die verschiedene Patientengruppen wie mittelschwer und schwer Demenzkranke, Suchtpatienten, Patienten mit affektiven Störungen im Rahmen der Sporttherapie behandelt, sog „offene Angebote“ macht sowie Sport in Gruppen oder mit einzelnen Patienten anbietet. Ihr Vortrag hätte ihre sporttherapeutischen Tätigkeiten in Bezug auf die verschiedenen Patientengruppen konkret darstellen müssen. Es genügt nicht der pauschale Hinweis, zur Tätigkeit der Klägerin habe die Betreuung und Erstellung bewegungstherapeutischer Maßnahmen für Patienten gehört."


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