Baukontrolleur: Arbeitsvorgänge und Abgrenzung zu Ingenieurtätigkeit
19. Februar 2020
LAG Düsseldorf, Urteil vom 19.02.2020, 5 Sa 302/19:
Eingruppierung eines Bautechnikers in der Funktion Baukontrolleur
Die Bildung von drei Arbeitsvorgängen für Baukontrolleure hat das Gericht gebilligt:
Arbeitsvorgang 1: Baukontrolleur in bestimmten Stadtteilen
Arbeitsvorgang 2: Baukontrolleur für Sonderbauten im gesamten Stadtgebiet
Arbeitsvorgang 3: Mitwirkung im Baugenehmigungsverfahren
Die Tätigkeiten 1 und 3 wurden (da nicht streitbefagen) ohne weiteres als Technikertätigkeiten betrachtet.
Auch die Befassung mit Sonderbauten führt nicht zu einer höheren Eingruppierung als in die Entgeltgruppe 9b TVöD-V. Aufgrund des Vortrages des Klägers war nicht zu erkennen, dass für die Tätigkeit Fähigkeiten und Erfahrungen erforderlich sind, die denen eines Ingenieurs gleichwertig sind. Der Kläger hat auch nicht dargelegt dass er über gleichwertige Kenntnisse und Erfahrungen wie ein graduierter Ingenieur verfügt. Er hat selbst ausgeführt, dass die Ingenieure die Genehmigungen unterzeichnen. Sie haben damit die Verantwortung zu übernehmen. Dies bedeutet nicht, dass sie sämtliche Arbeitsschritte, die in diesem Zusammenhang anfallen, selbst vorzunehmen haben. Vielmehr hat der Kläger ihnen zuzuarbeiten.
In diesem Zusammenhang wurde berücksichtigt, dass die Tarifvertragsparteien für die Eingruppierung von Technikern in die Entgeltgruppe 9b TVöD-V bereits hohe Anforderungen gestellt haben. So wird bereits für die Entgeltgruppe 8 eine Tätigkeit als Techniker vorausgesetzt. Die Entgeltgruppe 9a verlangt zusätzlich eine selbständige Tätigkeit, die Entgeltgruppe 9b darüber hinaus die Erfüllung schwieriger Aufgaben. Sonstige Beschäftige, die wie Ingenieure in die Entgeltgruppe 10 TVöD eingruppiert werden, können nach der Systematik des Tarifvertrages nur solche Mitarbeiter sein, denen Tätigkeiten zugewiesen sind, deren Wertigkeit über die geschilderten Anforderungen hinausgehen. Hierzu fehlt jeglicher Vortrag des Klägers.
Die vorhandene Eingruppierung nach Entgeltgruppe 9b TVöD-Vwurde insofern bestätigt, allerdings (mangels entsprechenden Streits) ohne zu prüfen, ob nicht sogar eine Bewertung nach Entgeltgruppe 9a angezeigt gewesen wäre.
LAG Bayern, 19.04.2024, 7 Sa 404/23, anhängig bei BAG
LAG Thüringen, Urt. vom 05.06.2024, Az. 4 Sa 150/22
LAG Rheinland-Pfalz vom 18.06.2024 – 6 Sa 239/23
LAG Rheinland-Pfalz, 26.06.2024, 3 SLa 4/24
LAG Mecklenburg-Vorpommern, 06.08.2024, 5 SLa 2/24
BAG, 12.06.2024, 4 AZR 208/23
BAG, 16.07.2024, 1 ABR 25/23, Leitsatz
LAG Niedersachsen, Urt. vom 23.04.2024, 9 Sa 382/23 E
LAG Hamm, Urt. vom 01.03.2023, 3 Sa 854/22
LAG Thüringen, Beschl. vom 18.06.2024, 1 TaBV 11/23