Amtsvormundschaft ohne herausgehobene Bedeutung
29. April 2020
LAG Düsseldorf, Urteil vom 29.04.2020, 4 Sa 70/19:
Zur Eingruppierung nach Sozial- und Erziehungstarif
Das Bundesarbeitsgericht hatte die Tätigkeit eines Amtspflegers für nicht eheliche Kinder gemäß § 1709 BGB aF schwerpunktmäßig als überwiegend der Verwaltung zuzurechnen angesehen (BAG 04.09.1996 - 4 AZR 174/95, juris; bestätigt durch BAG 01.08.2001 - 4 AZR 298/00, juris). Die Amtspflegschaft für nichteheliche Kinder wurde nach dieser im Jahre 1998 außer Kraft getretenen Vorschrift selbst bei Volljährigkeit der sorgeberechtigten Mutter kraft Gesetzes begründet und überwiegend "nach Aktenlage" geführt.
Demgegenüber hat das Bundesarbeitsgericht für die Tätigkeit einer Sozialarbeiterin in der gerichtlich angeordneten Amtsbetreuung Erwachsener ohne weiteres die Tarifmerkmale für den Sozial- und Erziehungsdienst angezogen (BAG 06.08.1997 - 4 AZR 789/95, juris; ähnlich LAG Saarland 21.08.1996 - 2 Sa 44/96, BeckRS 1996, 30763154 [Amtspfleger]; LAG Niedersachsen, 20.02.1998 - 3 Sa 1950/93 E, juris [bestellter Amtsvormund/Amtspfleger]; LAG Sachsen 08.11.2013 - 3 Sa 113/13, juris [bestellter Amtsvormund/Amtspfleger]).
Das LAG Düsseldorf in der hier wiedergegebenen Entscheidung hat - zumindest nunmehr - die Tätigkeitsmerkmale des Sozial- und Erziehungstarifs mit üerzeugender Begründung als einschlägig herangezogen.
In Übereinstimmung mit den Prozessparteien wurde die "schwierige Tätigkeit" der Aufgabe nach pauschaler Prüfung festgestellt. Dabei ist es nicht im Einzelnen auf die Problematik eingegangen, Tätigkeiten mit unterschiedlichen Personengruppen zu differenzieren. Es reichte in der (pauschalen) Prüfung aus, dass "ähnlich wie bei den in der Protokollnotiz genannten Personengruppen [...] auch bei der Tätigkeit der Klägerin als gerichtlich bestellte Amtsvormundin/Amtspflegerin nach teilweisem oder vollständigem Entzug des Sorgerechts der Eltern bei dem auf der einen Seite besonders schutzbedürftigen Mündel unbestritten auf der anderen Seite typischerweise mit vielgestaltigen, möglicherweise irreversiblen seelischen und sozialen Problemen zu rechnen" sei.
Die Frage der besonderen Schwierigkeit der Tätigkeit wurde in Zweifel gezogen, jedoch nicht abschließend beantwortet, da es der Aufgabe jedenfalls an der herausgehobenen Bedeutung fehle:
LAG Bayern, 19.04.2024, 7 Sa 404/23, anhängig bei BAG
LAG Thüringen, Urt. vom 05.06.2024, Az. 4 Sa 150/22
LAG Rheinland-Pfalz vom 18.06.2024 – 6 Sa 239/23
LAG Rheinland-Pfalz, 26.06.2024, 3 SLa 4/24
LAG Mecklenburg-Vorpommern, 06.08.2024, 5 SLa 2/24
BAG, 12.06.2024, 4 AZR 208/23
BAG, 16.07.2024, 1 ABR 25/23, Leitsatz
LAG Niedersachsen, Urt. vom 23.04.2024, 9 Sa 382/23 E
LAG Hamm, Urt. vom 01.03.2023, 3 Sa 854/22
LAG Thüringen, Beschl. vom 18.06.2024, 1 TaBV 11/23