Eingruppierung im Außendienst des Ordnungsamtes
16. April 2019
LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.04.2019, 6 Sa 56/17 E
Streifendienst
Eine Beschäftigte ist im Außendienst eines Ordnumgsamtes mit der Überwachung und Ahndung nach StVO (ruhender Verkehr) sowie der Überwachung und Ahndung nach Rechtsgrundlagen des allgemeinen Gefahrenabwehrrechts (kommunale Satzungen, Verordnungen, auch Hundekontrollen etc.) betraut gewesen. Ferner sollte sie Ansprechperson für Bürger*innen und Gäste sein.
In Anwendung der Grundsätze des BAG zum Arbeitsvorgang stellte das Gericht fest, dass bei natürlicher Betrachtungsweise ein abgrenzbares Arbeitsergebnis hier nicht die Überwachung des ruhenden Verkehrs einerseits und die Kontrolle der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Allgemeinen andererseits, sein könne, da beide Arbeitsergebnisse eng miteinander verzahnt sind, vor allem aber, weil zu Beginn des Streifengangs nicht feststeht, welche Aufgaben an dem Tag anfallen werden.
Das Gericht ging davon aus, dass gerade die Verzahnung der beiden Aufgaben der Überwachung des ruhenden Verkehrs und der Allgemeinen Sicherheit und Ordnung dazu dient, ein erhöhtes Maß an Sicherheit und Ordnung im Allgemeinen zur Steigerung des Sicherheitsempfindens der Bürger zu bewirken. Die Befassung von Beschäftigten mit beiden Aufgaben bringt eine höhere Kontrolldichte und eine größere Flexibilität im Einsatz mit sich. Es ergibt sich dann kein abgrenzbares Arbeitsergebnis „ruhender Verkehr“ und „allgemeine Sicherheit und Ordnung“ mehr.
Alle diesem Arbeitsvorgang zugeordneten Einzeltätigkeiten dienen hiernach einem einheitlichen Arbeitsergebnis, nämlich der Durchsetzung ordnungsrechtlicher Vorschriften und damit einhergehend der Ahndung von Verstößen gegen Gebote und Verbote sowie der Gefahrenabwehr (vgl. dazu BAG, Urteil vom 05. Juli 2017 - 4 AZR 866/15 -, juris Rn 18, zu einem Streifenführer im Außendienst).
Dieser einheitliche Arbeitsvorgang erfüllt die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe Vc, Fallgruppe 1b) des hier noch anzuwendenden BAT, da die Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert.
Es muss hier noch ausdrücklichen darauf hingewiesen werden: das Gericht hat dabei auch berücksichtigt, dass keine ermessenslenkenden Weisungen bestanden haben. Dieser, in der täglichen Arbeitspraxis außerordentlich wichtige Punkt kann durchaus dazu führen, andere Fälle abweichend zu betrachten.
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