Arbeitsvorgang Terminabsprachen

16. April 2019

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16.04.2019, 1 TaBV 19/18:
Gründliche Fachkenntnisse bei medizinischen Terminvereinbarungen

Die Entscheidung erging nach dem Entgeltrahmentarifvertrags zu einem in der Urteilsveröffentlichung anonymisierten Manteltarifvertrag. Hierbei wurde jedoch die Rechtsprechung zum BAT/TVÖD herangezogen, so dass die Urteilserwägungen auch im Kernsektor des öffentlichen Dienstes von Interesse sind.

Terminvereinbarungen aus untersschiedlichen Anlässen (hier: Ambulanzsprechstunde und OP-Termine) wurden zu einem einzigen Arbeitsvorgang (mit 80% Arbeitszeitanteil) zusammengefasst.

Im weiteren wurde anerkannt, dass für diese Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse, aber keine vielseitigen Fachkenntnisse erforderlich seien. Für eine Prüfung der selbständigen Leistungen fehlte daraufhin natürlich der Anlass.

Dabei wurden einige allgemeine Ausführungen zu den "Fachkenntnissen" gemacht:

Kenntnisse der Allgemeinbildung, etwa Rechtschreibkenntnisse sowie allgemeine EDV-Kenntnisse der Microsoft Anwendungsprogramme sind Kenntnisse, die im Rahmen allgemeiner Sekretariatsaufgaben anfallen. Diese erfordern in aller Regel keine gründlichen Fachkenntnisse im Sinne des Tarifrechts (Verweis auf BAG vom 25.09.2002 – 4 AZR 339/01 – Juris, Rn. 60).

Fachkenntnisse im Bereich der EDV-Anwendungen SAP und Thepla sowie Kenntnisse der Betriebsorganisation der Arbeitgeberin gehen über allgemeine Sekretariatsaufgaben hinaus und stellen Fachkenntnisse im Rahmen der an die Beschäftigte gestellten Aufgaben dar.Weiter benötigte sie Kenntnisse in den medizinischen Fachbegriffen.

Diese insgesamt geforderten Kenntnisse rechtfertigen die Annahme gründlicher Fachkenntnisse, nicht aber die Annahme, dass auch vielseitige Fachkenntnisse benötigt würden.
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