Keine Arbeitsvorgänge in den AVR-DW EKD bzw. AVR-DD
26. Februar 2019
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26.02.2019, 5 Sa 195/18
Entscheidend ist die Prägung des Arbeitsplatzes
Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 AVR-DW EKD bzw. AVR-DD erfolgt die Eingruppierung der Mitarbeiterin bzw. des
Mitarbeiters in die Entgeltgruppe, deren Tätigkeitsmerkmale sie bzw. er erfüllt und die der Tätigkeit das
Gepräge geben. Die Erfordernisse eines Tätigkeitsmerkmales einer Entgeltgruppe sind regelmäßig als erfüllt
anzusehen, wenn der Arbeitnehmer eine dem in der Entgeltgruppe genannten Regel- oder Richtbeispiel
entsprechende Tätigkeit ausübt. Wird die von dem Arbeitnehmer verrichtete Tätigkeit jedoch
nicht oder nicht vollständig von einem Beispiel erfasst, ist auf die allgemeinen Merkmale der Entgeltgruppe
Mitarbeiters in die Entgeltgruppe, deren Tätigkeitsmerkmale sie bzw. er erfüllt und die der Tätigkeit das
Gepräge geben. Die Erfordernisse eines Tätigkeitsmerkmales einer Entgeltgruppe sind regelmäßig als erfüllt
anzusehen, wenn der Arbeitnehmer eine dem in der Entgeltgruppe genannten Regel- oder Richtbeispiel
entsprechende Tätigkeit ausübt. Wird die von dem Arbeitnehmer verrichtete Tätigkeit jedoch
nicht oder nicht vollständig von einem Beispiel erfasst, ist auf die allgemeinen Merkmale der Entgeltgruppe
zurückzugreifen.
Nach den zum 1. Juli 2007 modifizierten Eingruppierungsgrundsätzenerfolgt dabei keine Aufspaltung der Gesamttätigkeit in einzelne Arbeitsvorgänge. Anders als nach dem bis Ende Juni 2007 geltenden Eingruppierungsrecht ist die überwiegend auszuübende Tätigkeit nicht mehr ausschlaggebend. Darum kommt es dafür, ob Tätigkeiten das für die Eingruppierung erforderliche Gepräge aufweisen, auch nicht mehr auf das zeitliche Ausmaß der Tätigkeit, sondern allein darauf an, dass die Tätigkeit unverzichtbarer Bestandteil des Arbeitsauftrags ist. Tätigkeiten, die nur einen geringen Anteil der Gesamttätigkeit ausmachen und ihr deshalb nicht das Gepräge geben können, sind allerdings außer Acht zu lassen.
LAG Bayern, 19.04.2024, 7 Sa 404/23, anhängig bei BAG
LAG Thüringen, Urt. vom 05.06.2024, Az. 4 Sa 150/22
LAG Rheinland-Pfalz vom 18.06.2024 – 6 Sa 239/23
LAG Rheinland-Pfalz, 26.06.2024, 3 SLa 4/24
LAG Mecklenburg-Vorpommern, 06.08.2024, 5 SLa 2/24
BAG, 12.06.2024, 4 AZR 208/23
BAG, 16.07.2024, 1 ABR 25/23, Leitsatz
LAG Niedersachsen, Urt. vom 23.04.2024, 9 Sa 382/23 E
LAG Hamm, Urt. vom 01.03.2023, 3 Sa 854/22
LAG Thüringen, Beschl. vom 18.06.2024, 1 TaBV 11/23