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In dem entschieden Fall hatte die Klägerin laut arbeitgeberseitiger Tätigkeitsbeschreibung folgende Aufgaben:
1. Zulassung/Umschreibung/Umkennzeichnung von Fahrzeugen (35 %)
2. Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen (11 %)
3. Änderung Halter- und Technikdaten (6 %)
4. Änderung der Dokumente roter Dauerkennzeichen (1 %)
5. Ausfertigung Ersatzfahrzeugdokumente (2 %)
6. Erteilung von Halterauskünften (5 %)
7. Verfolgung polizeilicher Anzeigen zu Fahrzeugmängeln (16 %)
8. Verfolgung von Veräußerungsanzeigen (9 %)
9. Verfolgung von Halterdaten- und Adressänderungsanzeigen (15 %)
Das LAG hat diese neun Tätigkeitsbereiche als Arbeitsvorgänge anerkannt: „Eine Zusammenfassung der Tätigkeiten der Klägerin zu einem einheitlichen Arbeitsvorgang "Sachbearbeitung in der Kfz-Zulassung" ist entgegen der von der Klägerin vertretenen Ansicht nicht geboten“.
Bei den Arbeitsvorgängen 7 bis 9 hat das LAG zwar selbständige Leistungen im Sinne des Tarifrechts gesehen, diese gleichwohl nicht in die Bewertung einbezogen, weil es bei den Arbeitsvorgängen 8 und 9 bereits an den gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen mangelte und der Arbeitsvorgang 7 aufgrund seines zeitlichen Anteils nicht entscheidungserheblich gewesen war.