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Die Klägerin war als Sachgebietsleiterin „Finanzen und Abwicklung des Grundstücksverkehrs“ mit sieben unterstellten Beschäftigten angestellt und nach E 10 vergütet worden.
Das BAG hat festgestellt, dass die Beschäftigte - entgegen der Stellenbeschreibung - lediglich einen, großen Leitungs-Arbeitsvorgang ausübt:
Sowohl die Leitungsaufgaben als auch die Grundsatz- und Sonderaufgaben dienten dem Arbeitsergebnis der Leitung des Sachgebiets „Finanzen und Abwicklung Grundstücksverkehr“. Eine organisatorische Trennung der unmittelbaren Leitungsaufgaben von den weiteren Tätigkeiten ist nicht erfolgt. Bei der Bearbeitung der Grundsatz- und Sonderaufgaben musste die Klägerin jederzeit mit der Übernahme von Leitungsaufgaben rechnen [m.w.N.].
Eine Trennung lässt sich auch nicht der Auflistung der Tätigkeiten unter unterschiedlichen Überschriften in der Arbeitsplatzbeschreibung entnehmen. Sie vermag zudem die notwendige rechtliche Bewertung zur Bestimmung von Arbeitsvorgängen entsprechend den tariflichen Vorgaben durch die Gerichte nicht zu ersetzen (vgl. BAG 10. Juni 2020 - 4 AZR 142/19 - Rn. 15).
Dabei ist entgegen der Auffassung der Beklagten unerheblich, dass es sich bei der Tätigkeit der Klägerin nicht um ein sog. Funktionsmerkmal (sh. dazu BAG 17. März 2021 - 4 AZR 327/20 - Rn. 23 mwN) handelt. Soweit der Senat in früheren Entscheidungen unter Hinweis auf das Fehlen eines Funktionsmerkmals getrennte Arbeitsvorgänge angenommen hat (zB BAG 22. April 1998 - 4 AZR 20/97 - zu 2 c der Gründe; 25. Oktober 1995 - 4 AZR 482/94 - zu II 2 c der Gründe), erfolgte dies allein unter der Prämisse, dass tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden dürften. Diese Rechtsprechung hat der Senat aufgegeben (ausf. hierzu BAG 9. September 2020 - 4 AZR 195/20 - Rn. 53 ff. mwN, BAGE 172, 130).