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Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch den Arbeitgeber vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend.
Dem Arbeitsvorgang hinzuzurechnen sind dabei nach Satz 1 der Nr. 1 der Protokollnotiz zu § 22 Abs. 2 BAT auch Zusammenhangarbeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben einer Angestellten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind.
Bei natürlicher Betrachtungsweise ist - in Abgrenzung zu einer wissenschaftlichen, juristischen oder persönlichen Betrachtung (für Letzteres allerdings Geyer ZTR 2021, 539, 553) - darauf abzustellen, ob ein objektiver Außenstehender die einzelnen Tätigkeiten einem oder mehreren Arbeitsergebnissen zuordnen würde. Maßgebend ist daher, wie die Tätigkeit allgemein beschrieben und verstanden wird. Das ist abhängig von der durch den Arbeitgeber vorgenommenen Arbeitsorganisation. Je universeller eine Aufgabenzuweisung erfolgt, desto wahrscheinlicher ist es, dass bei natürlicher Betrachtungsweise ein großer Arbeitsvorgang vorliegt. Dementsprechend hängt es von der Organisation des Arbeitgebers ab, in welchem Umfang Tätigkeiten wie die in dem Klammerzusatz genannten zu einem eigenständigen Arbeitsergebnis führen.
Beispiel: Geschäftszimmer eines Gerichts
Die Büro- und Schreibtätigkeiten, die Vorprüfung der Zuständigkeit, die Aufstellung von Vorschusskostenrechnungen, die Anordnung von Zustellungen, die Erteilung von Rechtskraftzeugnissen und Vollstreckungsklauseln, die selbstständige Beantwortung schriftlicher und mündlicher Sachstandsanfragen, die Verfügungen nach den Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi), die Entscheiderassistenz, die unterschriftsreife Vorbereitung von Anerkenntnis- und Versäumnisurteilen, die Aufnahme von Anträgen zu Protokoll der Geschäftsstelle und die Tätigkeit als Kostenbeamtin dienen, bezogen auf den Aufgabenkreis der Klägerin, einem Arbeitsergebnis. Bei natürlicher Betrachtung ist dieses nicht jeweils die Erledigung der einzelnen anfallenden Aufgaben, sondern die vollständige Bearbeitung der Aktenvorgänge. Alle (Einzel-)Aufgaben sind, anders als die in Nr. 1 der Protokollnotiz zu § 22 Abs. 2 BAT genannten Beispiele, lediglich notwendige Zwischenschritte auf dem Weg zum endgültigen Abschluss des Verfahrens, die für sich genommen nicht zu einem eigenen Arbeitsergebnis führen. So wird durch die Erteilung einer Vollstreckungsklausel oder die Anordnung einer Zustellung zwar dem Verfahren Fortgang gegeben und dieses seinem Abschluss nähergebracht, der Vorgang aber nicht beendet. Daran ändert nichts, dass die Bearbeitung der Akte und damit die Tätigkeit der Klägerin durch Eingänge und Verfügungen sachbearbeitender Richter oder Rechtspfleger „unterbrochen“ wird und daher in mehreren Teilschritten erfolgt (hierzu ausf. BAG 9. September 2020 - 4 AZR 195/20 - Rn. 61, BAGE 172, 130). Demgegenüber endet die Bearbeitung eines Antrags auf Wohngeld ebenso wie die Festsetzung einer Leistung nach dem Bundessozialhilfegesetz mit dem Erlass eines Bescheids und ist damit abgeschlossen.