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Geurteilt wurde über eine Außendienststelle des Gemeindevollzugsdienstes in Baden-Württemberg; die der Stelle übertragenen Tätigkeiten wurden zu 80% einem großen Arbeitsvorgang "Überwachung des ruhenden Verkehrs" zugerechnet.
Das Gericht erkannte sowohl gründliche und vielseitige Fachkenntnisse als auch selbständige Leistungen, so dass die Stelle nach Entgeltgruppe 9a bewertet ist.
Hinweis:
Aufgrund der landesrechtlichen Spezifika und der organisaorischen Rahmenbedingungen bei dem beklagten Arbeitgeber darf das Urteil nicht verallgemeinert werden. Eine ausführliche Einzelfallprüfung wird in jedem Fall erforderlich sein, um eine Vergleichbarkeit zu dieser Stelle zu bewerten.