Prozessführung und Arbeitsvorgänge
LAG Thüringen, Urteil vom 05.10.2021, 1 Sa 391/20
Die Prozessführung ist ein einheitlicher Arbeitsvorgang
Das "Bearbeiten von Klagen" im sozialgerichtlichen Verfahren bis zu deren rechtskräftiger Beendigung stellt einen einheitlichen Arbeitsvorgang dar. Eine Aufteilung nach der Art der Beendigung sowie danach, ob das Verfahren noch vor oder nach der mündlichen Verhandlung vor Gericht abgeschlossen wird, käme einer unnatürlichen Aufspaltung gleich.
Gegen eine Zusammenfassung verschiedener Arbeitsschritte spricht nicht eine etwaige unterschiedliche tarifliche Wertigkeit der einzelnen Tätigkeiten.
Eine rechtserhebliche Zäsur erfährt der Arbeitsvorgang auch nicht durch einen Sachbearbeiterwechsel nach einem 2-Personen-Prinzip, bei welchem ein Sachbearbeiter einen Entscheidungsvorschlag erarbeitet und die Entscheidung hierüber einem weiteren Sachbearbeiter zugewiesen wird, soweit der Beschäftigte sowohl für die Ausarbeitung von Entscheidungsvorschlägen in "eigenen" Verfahren zuständig ist als auch über die Entscheidung in "fremden" Verfahren.