Fallmanagement im Jobcenter
Fallmanagement im Jobcenter
BAG, Urt. vom 22.06.2022, 4 AZR 495/21
Zur Darlegungs- und Beweislast (Bestätigung früherer Rechtsprechung)
„Im Eingruppierungsrechtsstreit hat die klagende Beschäftigte nach den allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen diejenigen Tatsachen vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, die den rechtlichen Schluss zulassen, dass die Tätigkeit die tariflichen Anforderungen des beanspruchten Tätigkeitsmerkmals der maßgebenden Vergütungsgruppe erfüllt.“
„Mit der bloßen Darstellung der ihr im Einzelnen übertragenen Aufgaben genügt die Klägerin ihrer Darlegungslast dann nicht, wenn die in Anspruch genommene Vergütungsgruppe ein Heraushebungsmerkmal enthält und sich dessen genauer Inhalt erst durch einen Vergleich mit der Ausgangsvergütungsgruppe erschließt. In diesem Fall hat sie auch darzulegen, wodurch sich ihre Tätigkeit von der „Normaltätigkeit“ unterscheidet. Der Umfang eines solchen Sachvortrags, der einen „wertenden Vergleich“ durch das Gericht ermöglicht, hängt von dem im konkreten Fall in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmal ab.“
Verbrauch vorgebrachter Argumente (Bestätigung früherer Rechtsprechung)
„Bei der Prüfung der Voraussetzungen von Aufbaufallgruppen können Umstände, die für die Erfüllung einer tariflichen Anforderung einer Aufbaufallgruppe berücksichtigt worden sind, grundsätzlich nicht noch einmal für die Erfüllung eines Heraushebungsmerkmals einer höheren Aufbaufallgruppe herangezogen werden; sie sind „verbraucht“.
Fallmanagement ist von besonderer Verantwortung (summarische Prüfung)
Die Aufgaben wurden summarisch als solche erkannt, die gründliche, umfassende Fachkenntnisse sowie selbstständige Leistungen erfordern. Weiterhin wurde die (hier unstreitige) besondere Verantwortung erkannt. Die Begründung hierzu stellt hervor, dass die Klägerin „insbesondere Entscheidungen über Leistungen zur Beseitigung von Vermittlungshindernissen zu treffen, die für die Leistungsberechtigten Auswirkungen von erheblicher Tragweite haben“.
Fallmanagement im Jobcenter ist ein Arbeitsvorgang
Alle Tätigkeiten der in Rede stehenden Stelle (hier: Fallmanagement: Beseitigung multipler Vermittlungshemmnisse) wurden als einheitlicher, großer Arbeitsvorgang betrachtet.