Brandschutzprüfer*innen
Keine besondere (Ingenieur-)Leistung
LAG Sachsen-Anhalt vom 08.08.2022, 8 Sa 261/19E
Das Landesarbeitsgericht hat auf der Grundlage des TVÖD/VKA geurteilt:
Ein studierter Brandschutzprüfer nach Teil A Abschnitt II Ziffer 3 der Entgeltordnung nimmt folgende Tätigkeiten wahr:
Durchführung von Brandsicherheitsschauen (60 %)
Genehmigungsverfahren (20 %)
Brandschutzprüfung im bauordnungsrechtlichen Sinn (10 %)
anlagentechnischer Brandschutz (5 %)
Beratung von Dritten (4 %)
Weiterbildungen (1 %)
Das LAG hat hier folgende Arbeitsvorgänge erkannt:
- Brandschutzschau
- Genehmigungsverfahren
Der Arbeitsvorgang Brandschutzschau erfüllt nach Feststellung des Gerichts nicht das Tätigkeitsmerkmal der Besonderen Leistung. Über den zweiten Arbeitsvorgang wurde mangels Vortrag durch den Kläger nicht entschieden.