BAG fasst seine ktuelle Auffassung des Arbeitsvorgangs zusammen
BAG, Urt. vom 09.09.2020, Az. 4 AZR 195/20
Keine grundsätzliche Trennung unterschiedlich wertiger Tätigkeiten in unterschiedliche Arbeitsvorgänge
Obwohl die Gliederung von Tätigkeiten in Arbeitsvorgängen von zentraler Bedeutung für die Stellenbewertung und damit die Eingruppierung ist und das BAG bereits seit spätestens 2007 diesbezüglich eine klare Trendwende eingeleitet hat, bleibt dieser Punkt ein nachhaltiges Problem in der aktuellen Beratungspraxis.
Der Kern: Tätigkeiten, die tarifvertraglich unterschiedlich hoch gewertet werden, durften nicht in einem Arbeitsvorgang vereint werden. Diese Haltung wurde mehr und mehr revidiert und gilt seit 2007 als aufgegeben.
Der Senat hat dies nun in einem Urteil sehr ausführlich beschrieben, begründet und zusammengefasst:
"Soweit der Senat bei der Bestimmung der Arbeitsvorgänge zunächst davon ausgegangen ist, Teiltätigkeiten, die aufgrund ihrer Wertigkeit verschiedenen Vergütungsgruppen des BAT zuzuordnen seien, könnten nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden (zB BAG 5. Juli 1978 - 4 AZR 795/76 -; 19. April 1978 - 4 AZR 721/76 - BAGE 30, 229), hat er diese Annahme in der Folgezeit weitgehenden Einschränkungen unterworfen und schließlich aufgegeben."