Anforderungsprofil in der Stellenbeschreibung

1. Oktober 2020

LAG Berlin-Brandenburg, Urt. vom 01.10.2020, Az. 5 SaGa 933/20

Das Anforderungsprofil iin einer Stellenausschreibung dient dazu, für den jeweiligen Arbeitsplatz erforderliche Befähigungen zu definieren. Da jede*r Deutsche (darüber hinaus auch möglich: Bürger*innen aus anderen EU-Staaten, des EWR oder der Schweiz) schon aus verfassungsrechtlichen Gründen einen Anspruch auf gleichberechtigten Zugang zu den öffentlichen Ämtern besitzt (Art. 33 Abs. 2 GG) ist die Veröffentlichung eines Anforderungsprofils, obwohl inhaltlich icht ausdrücklich geregelt, gleichwohl rechtsrelevant: wird nach Veröffentlichung des Anforderungsprofils A ein*e sich dennoch bewerbende Person mit Befähigungsprofil B eingestellt, hätten offenbar auch alle anderen (sich wegen der Veröffentlichung nicht beworbenen) Menschen mit diesem Befähigungsprofil B eine Chance gehabt - diese wurde ihnen genommen, weil sie auf die Erklärung der Behörde vertraut haben.


Das Anforderungsprofil ist also wichtig. Gleeichzeitig ist es in vielen Fällen schwierig zu definieren. Als Arbeitgeber*inn mag man sich nicht im Vorfeld schon einschränken - die Geeignetheit von Menschen wird vielfach nicht nur mit Formalien (Abschlüssen) sondenr auch mit weicheren Faktoren wie Erfahrung und bisherigen Leistungen verbunden.


Und andererseits fragt es sich, wie man die notwendige formale Anforderung definiert: es gibt eine Vielzahl verwandter Berufsabschlüsse, die man aufzählen könnte - und bei geforderten Studienabschlüssen ist die Menge an unterschiedlichen Studiengängen heutzutage gar nicht mehr überschaubar.


In dem hier besprochenen Fall hat eine Behörde (Deutscher Bundestag) eine Stelle mit folgendem Anforderungsprofil ausgeschrieben:

  • Berufsausbildung in einem anerkannten Büroberuf in der öffentlichen Verwaltung
  • oder eine erfolgreich abgeschlossene und nachweisbar gleichwertige Fortbildung (wie Angestelltenlehrgang I)
  • oder die Laufbahnbefähigung des mittleren nicchttechnischen Verwaltungsdienstes.


Es bewarben sich (u.a.)

  • eine Verwaltungsfachangestellte
  • sowie ein ausgebildeter Maler und Lackierer, der dann eine Feldwebel-Ausbildung absolviert hatte und als Stabssoldat tätig war und diverse entsprechende Fortbildungslehrgänge absolviert hatte.


Die Verwaltungsfachangestellte wurde eingestellt, weil nach Meinung des Arbeitgebers nur sie bewerbungsberechtigt gewesen sei. Dagegen ging der unterlegene Bewerber vor.


Das Gericht stellte fest, dass die Auswahlkriterien des Arbeitgebers nicht zu beanstanden seien. Und weiter, dass der unterlegene Bewerbe weder einen entsprechenden Berufsabschluss noch eine nachweisbar gleichwertige Fortbildung abgeschlossen habe.


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