Erzieher*innen in der Kinder- und Jugendpsychiatrie
BAG, Urteil vom 13.11.2019
Eingruppierung und "Prägung" des Arbeitsvorgangs
Auch in der Kinder- und Jugendpsychiatrien gelten die Normen des Abschnitts "Sozial- und Erziehungsdienst" (SuE). Das Gericht stellte fest, dass keine besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten vorlägen.
Pflegerische Aufgaben, die der Kläger wahrnahm, blieb hierbei irrelevant:
"Der Umstand, dass zu den Aufgaben des Klägers auch pflegerische Aufgaben gehörten, steht der Eingruppierung als Erzieher nicht entgegen. Für die eingruppierungsrechtliche Zuordnung eines einheitlichen Arbeitsvorgangs, der Teiltätigkeiten verschiedener Tätigkeitsmerkmale enthält, sind diejenigen Teiltätigkeiten maßgebend, die für den Arbeitsvorgang prägend sind. Von einer Prägung in diesem Sinne kann regelmäßig dann ausgegangen werden, wenn die einem bestimmten speziellen Tätigkeitsmerkmal zuzuordnenden Teiltätigkeiten mindestens die Hälfte der Gesamtarbeitszeit ausmachen (für die Zuordnung zu einem allgemeinen oder einem speziellen Tätigkeits-merkmal sh. BAG 4. Juli 2012 - 4 AZR 673/10 - Rn. 26 ff., BAGE 142, 271). Danach war die Tätigkeit des Klägers von ihrem erzieherischen Anteil geprägt."